Haftpflicht­recht.

Schwerpunkte Haftpflichtrecht

Im Haftpflichtrecht geht es um die Frage, ob Sie den erlittenen Schaden auf einen Dritten abwälzen können oder ob Sie den Schaden selber tragen müssen. Eine Abwälzung ist nur möglich, wenn dies in den massgebenden Gesetzen oder von der Rechtsprechung so vorgesehen ist. Ein Schaden kann Ihnen beispielsweise infolge eines Unfalls, durch eine Straftat, durch eine medizinische Fehlbehandlung entstehen.

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht, zu einer ausreichenden finanziellen Entschädigung und zu einer Genugtuung.

Eine Körperverletzung ist noch kein Schaden im Rechtssinn. Der Schaden umfasst einzig die finanziellen Folgen der Verletzung, also beispielsweise Erwerbseinbusse, Kosten der Behandlung oder Betreuung, eine Einschränkung bei der Haushaltsführung usw. Zudem besteht bei einer schweren Schädigung Anspruch auf Genugtuung (Schmerzensgeld).

 

Wenn Sie bspw. in einem Gebäude über einen schlecht sichtbaren Absatz stolpern, wenn Sie auf einer vereisten Treppe ausrutschen, wenn Ihnen eine Dachlawine auf den Kopf fällt oder wenn Ihr Auto in der Waschanlage beschädigt wird oder wenn Sie von der schliessenden Lifttüre eingeklemmt und verletzt werden, können Sie möglicherweise vom Eigentümer des Gebäudes oder der Anlage Schadenersatz verlangen. Vorausgesetzt ist, dass der Schaden wegen eines Werkmangels (beispielsweise fehlerhafte Konstruktion, fehlerhafter Bau, mangelhafter Unterhalt) entstanden ist.

Wir unterstützen Sie bei den notwendigen Abklärungen und machen ihre Ansprüche gegenüber dem Werkeigentümer oder gegenüber dessen Haftpflichtversicherung geltend.

Wenn Sie von einem fremden Hund gebissen, von einem Pferd getreten oder von einer Mutterkuh auf die Hörner genommen werden, so muss Ihnen der Halter des Tieres den Schaden höchstwahrscheinlich ersetzen.

Wir helfen Ihnen bei den notwendigen Abklärungen und suchen für Sie den Halter des schädigenden Tieres. Es ist wichtig, dass Sie sofort die Polizei verständigen, damit die notwendigen Beweise gesichert werden können.

Sie haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn Sie sich wegen eines fehlerhaften Produktes verletzen oder sonst geschädigt werden. Bekannt sind die explodierende Glaskanne einer Kaffeemaschine, ein herunterstürzendes Oberlicht oder ein instabiles Klappbett.

Es ist wichtig, dass Sie die Gegenstände aufbewahren und den Schaden und den schädigenden Gegenstand fotografieren. Bewahren Sie die Kaufquittung und die Bedienungsanleitung auf. Wir brauchen diese Sachen, um Ihnen Recht zu verschaffen.

Wenn Sie im Spital oder bei einer medizinischen Behandlung einen Schaden erleiden, dann haben sie Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung, wenn die Behandlung nicht sorgfältig war. Dies ist dann der Fall, wenn bei der Behandlung die Regeln der medizinischen Wissenschaft und Praxis verletzt wurden. Eine Haftung besteht auch dann, wenn sie vor einem medizinischen Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt wurden.

Wir beschaffen für Sie die notwendigen Unterlagen und lassen von Spezialisten prüfen, ob die Behandlung den Richtlinien entsprach. Andernfalls sorgen wir dafür, dass Sie eine Entschädigung und ev. eine Genugtuung erhalten.

Wenn Sie durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs verletzt werden, so haben sie Anspruch auf Schadenersatz. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Lenker dieses Motorfahrzeugs keinen Fehler gemacht hat.

Wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sind Personen verletzt, so müssen alle Beteiligten für Hilfe sorgen. Die Beteiligten müssen die Polizei benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, müssen bei der Feststellung der Tatsachen mitwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Die Polizei erstellt einen Rapport, der als Grundlage für die rechtlichen Auseinandersetzungen dient. Wenn Sie verletzt wurden, so sollten Sie unbedingt innert drei Monaten bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Wir machen dann für Sie den Rest.

Wenn Sie durch ein schienengebundenes Fahrzeug, also beispielsweise die Eisenbahn, das Tram, eine Standseilbahn, geschädigt werden, so haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Sie müssen sich aber bewusst sein, dass diese schienengebundenen Fahrzeuge stets den Vortritt haben. Sie selbst müssen deshalb besonders vorsichtig sein, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer mit herannahenden Schienenfahrzeugen rechnen müssen. Wenn trotz aller Vorsicht etwas passiert, so unterstützen wir Sie.

Der Arbeitgeber haftet für seine Mitarbeitenden. Dies ist besonders wichtig auf dem Bau, wo schnell schwere Unfälle passieren können. Der Arbeitgeber muss die Massnahmen zur Arbeitssicherheit einhalten und seine Mitarbeitenden vor Unfällen schützen. Diese Vorschrift trifft alle Arbeitsgebenden, nicht nur Bauunternehmen und Handwerksbetriebe. Wenn es zu behandlungspflichtigen Verletzungen kommt, so sollten Sie unbedingt den Notruf (144) rufen. Damit wird die richtige Behandlung sichergestellt.

Wir klären für Sie die Versicherungs- und Haftpflichtansprüche.

Auch ganz allgemein kann eine Haftung bestehen, wenn Sie geschädigt werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn Sie einen Körper- oder einen Sachschaden erleiden und wenn dieser Schaden verursacht wurde, weil der Schädiger zu wenig vorsichtig war. Wenn Sie im Gedränge eine andere Person anstossen und diese vertritt sich den Fuss, so haften Sie wohl nicht. Wenn Sie aber zu spät dran sind und beim Aussteigen aus dem Bus rücksichtslos eine ältere Person umstossen, so muss Sie bzw. Ihre Privathaftpflichtversicherung Schaden übernehmen.

Voraussetzung der Haftpflicht ist grundsätzlich, dass die haftende Person urteilsfähig ist. Wer durch eine urteilsunfähige Person, also beispielsweise ein kleines Kind, geschädigt wird, muss seinen Schaden grundsätzlich selber tragen. Wenn dies aber unbillig wäre, so kann das Gericht aber auch Urteilsunfähige bzw. deren Sorgfaltsverpflichtete zu Schadenersatz verpflichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eltern eine Privathaftpflichtversicherung haben, welche solche Schäden deckt.

Wir verstehen unsere Tätigkeit als engagiertes und kompetentes Eintreten für die Rechte unserer Klienten. Wir beraten und vertreten unsere Kunden auch vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

Michael B. Graf
Fachanwalt
SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Marco Büchel
Fachanwalt
SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Amanda Guyot
Fachanwältin
SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht